Arbeitsschutz und Technik

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DES TECHNISCHEN HANDELS

Fas­sung 06/2013

I. Gel­tung /Angebote

  1. Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für alle — auch zukünf­ti­gen — Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts und öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen über Lie­fe­run­gen und sons­ti­ge Leis­tun­gen. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich widersprechen.
  2. Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend. Ver­ein­ba­run­gen, ins­be­son­de­re münd­li­che Neben­ab­re­den, Zusa­gen, Garan­tien und sons­ti­ge Zusi­che­run­gen unse­rer Ver­kaufs­an­ge­stell­ten, wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung ver­bind­lich. Die Schrift­form wird auch durch die Über­mitt­lung per Tele­fax oder E‑Mail gewahrt.
  3. Maß­ge­bend für die Aus­le­gung von Han­dels­klau­seln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neus­ten Fassung.

II. Prei­se

  1. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich, soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ab unse­rem Betrieb aus­schließ­lich Ver­pa­ckung, jeweils zuzüg­lich Mehrwertsteuer.
  2. Wird die Ware ver­packt gelie­fert, so berech­nen wir die Ver­pa­ckung zum Selbst­kos­ten­preis; im Rah­men der gesetz­li­chen Rege­lun­gen neh­men wir von uns gelie­fer­te Ver­pa­ckun­gen zurück, wenn sie uns vom Käu­fer in ange­mes­se­ner Frist fracht­frei zurück­ge­ge­ben werden.

III. Zah­lung und Verrechnung

  1. Zah­lung hat – ohne Skon­to­ab­zug – in der Wei­se zu erfol­gen, dass wir am Fäl­lig­keits­tag über den Betrag ver­fü­gen kön­nen. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, sind unse­re Rech­nun­gen 14 Tage nach Rech­nungs­da­tum fäl­lig. Die Zah­lung hat so zu erfol­gen, dass uns der für den Rech­nungs­aus­gleich erfor­der­li­che Betrag spä­tes­tens am Fäl­lig­keits­ter­min zur Ver­fü­gung steht. Der Käu­fer kommt spä­tes­tens 10 Tage nach Fäl­lig­keit unse­rer For­de­rung in Ver­zug, ohne dass es einer Mah­nung bedarf.
  2. Ein­ge­räum­te Skon­to­fris­ten begin­nen ab dem Rech­nungs­da­tum. Ein ver­ein­bar­tes Skon­to bezieht sich immer nur auf den Rech­nungs­wert aus­schließ­lich Fracht und setzt den voll­stän­di­gen Aus­gleich aller fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten des Käu­fers im Zeit­punkt der Skon­tie­rung voraus.
  3. Rech­nun­gen über Beträ­ge unter 50,00 EUR sowie für Mon­ta­gen, Repa­ra­tu­ren, For­men und Werk­zeug­kos­ten­an­tei­le sind jeweils sofort fäl­lig und net­to zahlbar.
  4. Von uns bestrit­te­ne oder nicht rechts­kräf­tig fest­ge­stell­te Gegen­for­de­run­gen berech­ti­gen den Käu­fer weder zur Zurück­be­hal­tung noch zur Aufrechnung.
  5. Bei Über­schrei­ten des Zah­lungs­zie­les, spä­tes­tens ab Ver­zug, sind wir berech­tigt, Zin­sen in Höhe der jewei­li­gen Bank­sät­ze für Über­zie­hungs­kre­di­te zu berech­nen, min­des­tens aber die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens bleibt vorbehalten.
  6. Wird nach Abschluss des Ver­tra­ges erkenn­bar, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gefähr­det wird oder tre­ten ande­re Umstän­de ein, die auf des­sen wesent­li­che Ver­schlech­te­rung der Leis­tungs­fä­hig­keit schlie­ßen las­sen, kön­nen wir ver­ein­bar­te Vor­leis­tun­gen ver­wei­gern sowie die Rech­te aus § 321 BGB aus­üben. Wir kön­nen in sol­chen Fäl­len fer­ner alle noch nicht ver­jähr­ten For­de­run­gen aus der lau­fen­den Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Käu­fer fäl­lig stel­len. Als man­geln­de Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers gilt auch, wenn der Käu­fer mit einem erheb­li­chen Betrag (ab 10% der fäl­li­gen For­de­run­gen) min­des­tens drei Wochen in Zah­lungs­ver­zug ist, fer­ner sei­ne erheb­li­che Her­ab­stu­fung bei einer Warenkreditversicherung.

IV. Lie­fer­zei­ten

  1. Lie­fer­fris­ten und ‑ter­mi­ne sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unse­ren Betrieb ver­las­sen hat.
  2. Unse­re Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Selbst­be­lie­fe­rung ist von uns zu vertreten.
  3. Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen uns, die Lie­fe­run­gen um die Dau­er der Behin­de­rung und einer ange­mes­se­nen Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Dies gilt auch dann, wenn sol­che Ereig­nis­se wäh­rend eines vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ein­tre­ten. Der höhe­ren Gewalt ste­hen gleich währungs‑, han­dels­po­li­ti­sche und sons­ti­ge hoheit­li­che Maß­nah­men, Streiks, Aus­sper­run­gen, von uns nicht ver­schul­de­te Betriebs­stö­run­gen, Behin­de­rung der Ver­kehrs­we­ge, Ver­zö­ge­rung bei der Ein­fuhr- / Zoll­ab­fer­ti­gung, sowie alle sons­ti­gen Umstän­de, die, ohne von uns ver­schul­det zu sein, die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen. Dabei ist es uner­heb­lich, ob die Umstän­de bei uns, dem Lie­fer­werk oder einem ande­ren Vor­lie­fe­ran­ten ein­tre­ten. Wird infol­ge der vor­ge­nann­ten Ereig­nis­se die Durch­füh­rung für eine der Ver­trags­par­tei­en unzu­mut­bar, kann sie durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung von dem Ver­trag zurücktreten.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Alle gelie­fer­ten Waren blei­ben unser Eigen­tum (Vor­be­halts­wa­re) bis zur Erfül­lung sämt­li­cher For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den oder beding­ten Forderungen.
  2. Be- und Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re erfol­gen für uns als Her­stel­ler im Sin­ne von § 950 BGB, ohne uns zu ver­pflich­ten. Die ver­ar­bei­te­te Ware gilt als Vor­be­halts­wa­re im Sin­ne der Ziff. V/1. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Waren durch den Käu­fer steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zum Rech­nungs­wert der ande­ren ver­wen­de­ten Waren zu. Erlischt unser Eigen­tum durch Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung, so über­trägt der Käu­fer uns bereits jetzt die ihm zuste­hen­den Eigen­tums­rech­te an dem neu­en Bestand oder der Sache im Umfang des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re und ver­wahrt sie unent­gelt­lich für uns. Die hier­aus ent­ste­hen­den Mit­ei­gen­tums­rech­te gel­ten als Vor­be­halts­wa­ren im Sin­ne der Ziff. V/1.
  3. Der Käu­fer darf die Vor­be­halts­wa­re nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu sei­nen nor­ma­len Geschäfts­be­din­gun­gen und solan­ge er nicht in Ver­zug ist, ver­äu­ßern, vor­aus­ge­setzt, dass die For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns über­ge­hen. Zu ande­ren Ver­fü­gun­gen über die Vor­be­halts­wa­re ist er nicht berechtigt.
  4. Die For­de­run­gen des Käu­fers aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Vor­be­halts­wa­re wer­den bereits jetzt an uns abge­tre­ten. Sie die­nen in dem­sel­ben Umfan­ge zur Siche­rung wie die Vor­be­halts­wa­re. Wird die Vor­be­halts­wa­re vom Käu­fer zusam­men mit ande­ren, nicht von uns ver­kauf­ten Waren ver­äu­ßert, so gilt die Abtre­tung der For­de­rung aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung nur in Höhe des Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­wer­tes der jeweils ver­äu­ßer­ten Vor­be­halts­wa­re. Bei der Ver­äu­ße­rung von Waren, an denen wir Mit­ei­gen­tums­an­tei­le gemäß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtre­tung der For­de­rung in Höhe die­ser Miteigentumsanteile.
  5. Der Käu­fer ist berech­tigt, For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung bis zu unse­rem jeder­zeit zuläs­si­gen Wider­ruf ein­zu­zie­hen. Bei Zah­lungs­ver­zug des Käu­fers sind wir zudem berech­tigt, die Ware nach Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist zurück zu ver­lan­gen sowie die Wei­ter­ver­äu­ße­rung und Wei­ter­ver­ar­bei­tung gelie­fer­ter Ware zu unter­sa­gen. Die Rück­nah­me ist kein Rück­tritt vom Ver­trag. Auf unser Ver­lan­gen ist der Käu­fer ver­pflich­tet, sei­ne Abneh­mer sofort von der Abtre­tung an uns zu unter­rich­ten — sofern wir das nicht selbst tun — und uns die zur Ein­zie­hung erfor­der­li­chen Aus­künf­te und Unter­la­gen zu geben.
  6. Von einer Pfän­dung oder ande­ren Beein­träch­ti­gung durch Drit­te muss der Käu­fer uns unver­züg­lich benachrichtigen.
  7. Über­steigt der Wert bestehen­der Sicher­hei­ten die gesi­cher­ten For­de­run­gen ins­ge­samt um mehr als 50 %, sind wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers inso­weit zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl verpflichtet.

VI. Aus­füh­rung der Lieferungen

  1. Mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lagers oder — bei Stre­cken­ge­schäf­ten — des Lie­fer­wer­kes geht die Gefahr bei allen Geschäf­ten, auch bei „fran­ko“- und „frei-Haus“-Lieferungen, auf den Käu­fer über. Pflicht und Kos­ten der Ent­la­dung gehen zu Las­ten des Käu­fers. Für Ver­si­che­rung sor­gen wir nur auf Wei­sung und Kos­ten des Käufers.
  2. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen in zumut­ba­rem Umfang berech­tigt. Bei Anfer­ti­gungs­wa­re sind Mehr- und Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der abge­schlos­se­nen Men­ge zulässig.
  3. Bei Abruf­auf­trä­gen sind wir berech­tigt, die gesam­te Bestell­men­ge geschlos­sen her­zu­stel­len bzw. her­stel­len zu las­sen. Etwa­ige Ände­rungs­wün­sche kön­nen nach Ertei­lung des Auf­tra­ges nicht mehr berück­sich­tigt wer­den, es sei denn, dass dies aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de. Abrufter­mi­ne und ‑men­gen kön­nen, soweit kei­ne fes­ten Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den, nur im Rah­men unse­rer Lie­fe­rungs- oder Her­stel­lungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Wird die Ware nicht ver­trags­ge­mäß abge­ru­fen, sind wir berech­tigt, sie nach Ver­strei­chen einer ange­mes­se­nen Nach­frist als gelie­fert zu berechnen.
  4. Bei Abschlüs­sen mit fort­lau­fen­den Aus­lie­fe­run­gen sind uns Abru­fe und Sor­ten­ein­tei­lun­gen für unge­fähr glei­che Monats­men­gen auf­zu­ge­ben. Wird nicht recht­zei­tig abge­ru­fen oder ein­ge­teilt, so sind wir nach frucht­lo­ser Nach­frist­set­zung berech­tigt, selbst ein­zu­tei­len und die Ware zu lie­fern oder von dem noch rück­stän­di­gen Teil des Abschlus­ses zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen. Bei Ver­trags­en­de muss unser Lager­be­stand abge­nom­men werden.

VII. Haf­tung für Mängel

  1. Die inne­ren und äuße­ren Eigen­schaf­ten der Ware, ins­be­son­de­re deren Güte, Sor­te und Maße bestim­men sich nach den ver­ein­bar­ten, man­gels Ver­ein­ba­rung nach den bei Ver­trags­schluss gel­ten­den DIN- und EN-Nor­men, man­gels sol­cher nach Übung und Han­dels­brauch. Bezug­nah­men auf Nor­men und ähn­li­che Regel­wer­ke sowie Anga­ben zu Güten, Sor­ten, Maßen, Gewich­ten und Ver­wend­bar­keit der Waren, Anga­ben in Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen sowie Aus­sa­gen in Wer­be­mit­teln sind kei­ne Zusi­che­run­gen oder Garan­tien, soweit sie nicht aus­drück­lich und schrift­lich als sol­che bezeich­net sind. Ent­spre­chen­des gilt für Kon­for­mi­täts­er­klä­run­gen und ent­spre­chen­de Kenn­zei­chen wie CE oder GS. Eig­nungs- und Ver­wen­dungs­ri­si­ken oblie­gen dem Käufer.
  2. Ist die Ware man­gel­haft, ste­hen dem Käu­fer die Män­gel­rech­te nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Regeln des BGB zu, mit den Ein­schrän­kun­gen, dass die Wahl zwi­schen Nach­bes­se­rung und Nach­er­fül­lung uns zusteht sowie dass gering­fü­gi­ge (uner­heb­li­che) Män­gel den Käu­fer ledig­lich zur Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses (Min­de­rung) berechtigen.
  3. Für die Unter­su­chung der Ware und Anzei­ge von Män­geln gel­ten die Vor­schrif­ten des HGB mit fol­gen­der Maß­ga­be: Sach­män­gel der Ware sind unver­züg­lich, spä­tes­tens fünf Tage seit Ablie­fe­rung schrift­lich anzu­zei­gen. Män­gel, die auch bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den kön­nen, sind unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb von fünf Tagen nach Ent­de­ckung schrift­lich anzuzeigen.
  4. Auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit der Nach­er­fül­lung über­neh­men wir nur, soweit sie im Ein­zel­fall, ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zum Kauf­preis der Ware, ange­mes­sen sind, kei­nes­falls aber über 150 % des Waren­wer­tes. Aus­ge­schlos­sen sind Kos­ten des Käu­fers im Zusam­men­hang mit dem Ein- und/oder Aus­bau der man­gel­haf­ten Sache, Sor­tier­kos­ten, Kos­ten für die Selbst­be­sei­ti­gung eines Man­gels sowie Mehr­auf­wen­dun­gen, die dar­aus ent­ste­hen, dass sich die ver­kauf­te und gelie­fer­te Ware an einem ande­ren als dem ver­ein­bar­ten Erfül­lungs­ort befindet.
  5. Solan­ge der Käu­fer uns nicht Gele­gen­heit gibt, uns von dem Man­gel zu über­zeu­gen, er ins­be­son­de­re auf Ver­lan­gen die bean­stan­de­te Ware oder Pro­ben davon nicht zur Ver­fü­gung stellt, kann er sich auf Män­gel der Ware nicht berufen.
  6. Wei­te­re Ansprü­che sind nach Maß­ga­be der Ziff. VIII aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Ansprü­che auf Ersatz von Schä­den, die nicht an der Ware selbst ent­stan­den sind (Man­gel­fol­ge­schä­den).
  7. Ein unge­recht­fer­tig­tes Män­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gen berech­tigt uns zum Scha­dens­er­satz, wenn der Käu­fer bei sorg­fäl­tigs­ter Prü­fung hät­te erken­nen kön­nen, dass kein Sach­man­gel vorlag.

VIII. All­ge­mei­ne Haf­tungs­be­gren­zung und Verjährung

  1. Wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Pflich­ten, ins­be­son­de­re wegen Unmög­lich­keit, Ver­zug, Bera­tungs­ver­schul­dens, Ver­schul­den bei Ver­trags­an­bah­nung und uner­laub­ter Hand­lung haf­ten wir — auch für unse­re lei­ten­den Ange­stell­ten und sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen — nur in Fäl­len des Vor­sat­zes und der gro­ben Fahr­läs­sig­keit, beschränkt auf den bei Ver­trags­schluss vor­aus­seh­ba­ren ver­trags­ty­pi­schen Schaden.
  2. Die Beschrän­kun­gen aus Ziff. VIII/1 gel­ten nicht bei schuld­haf­tem Ver­stoß gegen wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten. Ver­trags­we­sent­lich sind die Pflicht zur recht­zei­ti­gen Lie­fe­rung sowie die Frei­heit der Ware von Män­geln, die ihre Funk­ti­ons­fä­hig­keit oder Gebrauchs­taug­lich­keit mehr als nur uner­heb­lich beein­träch­ti­gen und fer­ner Beratungs‑, Schutz- und Obhut­s­pflich­ten, die den Schutz des Käu­fers oder sei­nes Per­so­nals vor erheb­li­chen Schä­den bezwe­cken. Die Beschrän­kun­gen gel­ten fer­ner nicht in Fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Män­gel der Sache arg­lis­tig ver­schwie­gen oder deren Abwe­sen­heit garan­tiert haben. Die Regeln über die Beweis­last blei­ben hier­von unberührt.
  3. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ver­jäh­ren ver­trag­li­che Ansprü­che, die dem Käu­fer gegen uns aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung der Ware ent­ste­hen, ein Jahr nach Ablie­fe­rung der Ware. Die­se Frist gilt auch für sol­che Waren, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­den und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht haben, es sei denn, die­se Ver­wen­dungs­wei­se wur­de schrift­lich ver­ein­bart. Unbe­rührt bleibt die gesetz­li­che Ver­jäh­rung bei unse­rer Haf­tung aus vor­sätz­li­chen und grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zun­gen, schuld­haft her­bei­ge­führ­ten Schä­den des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit sowie die Ver­jäh­rung von gesetz­li­chen Rück­griffs­an­sprü­chen. In den Fäl­len der man­gel­haf­ten Nach­er­fül­lung beginnt die Ver­jäh­rungs­frist nicht erneut.

IX. Urhe­ber­rech­te

  1. An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und ande­ren Unter­la­gen behal­ten wir uns das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor; sie dür­fen Drit­ten nur im Ein­ver­neh­men mit uns zugäng­lich gemacht wer­den. Zu Ange­bo­ten gehö­ri­ge Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen sind auf Ver­lan­gen zurückzugeben.
  2. Sofern wir Gegen­stän­de nach vom Käu­fer über­ge­be­nen Zeich­nun­gen, Model­len, Mus­tern oder sons­ti­gen Unter­la­gen gelie­fert haben, über­nimmt die­ser die Gewähr dafür, dass Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Unter­sa­gen uns Drit­te unter Beru­fung auf Schutz­rech­te ins­be­son­de­re die Her­stel­lung und Lie­fe­rung der­ar­ti­ger Gegen­stän­de, sind wir — ohne zur Prü­fung der Rechts­la­ge ver­pflich­tet zu sein — berech­tigt, inso­weit jede wei­te­re Tätig­keit ein­zu­stel­len und bei Ver­schul­den des Käu­fers Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Der Käu­fer ver­pflich­tet sich außer­dem, uns von allen damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ansprü­chen Drit­ter unver­züg­lich freizustellen.

X. Ver­suchs­tei­le, For­men, Werkzeuge

  1. Hat der Käu­fer zur Auf­trags­durch­füh­rung Tei­le bei­zu­stel­len, so sind sie frei Pro­duk­ti­ons­stät­te mit der ver­ein­bar­ten, andern­falls mit einer ange­mes­se­nen Mehr­men­ge für etwa­igen Aus­schuss, recht­zei­tig, unent­gelt­lich und man­gel­frei anzu­lie­fern. Geschieht dies nicht, so gehen hier­durch ver­ur­sach­te Kos­ten und sons­ti­ge Fol­gen zu sei­nen Lasten.
  2. Die Anfer­ti­gung von Ver­suchs­tei­len ein­schließ­lich der Kos­ten für For­men und Werk­zeu­ge gehen zu Las­ten des Käufers.
  3. Für vom Käu­fer bei­gestell­te Werk­zeu­ge, For­men und sons­ti­ge Fer­ti­gungs­vor­rich­tun­gen beschränkt sich unse­re Haf­tung auf die Sorg­falt wie in eige­ner Sache. Kos­ten für War­tung und Pfle­ge trägt der Käu­fer. Unse­re Auf­be­wah­rungs­pflicht erlischt — unab­hän­gig von Eigen­tums­rech­ten des Käu­fers — spä­tes­tens zwei Jah­re nach der letz­ten Fer­ti­gung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

  1. Erfül­lungs­ort für unse­re Lie­fe­run­gen ist unser Betrieb. Gerichts­stand ist der Sitz unse­rer Haupt­nie­der­las­sung. Wir kön­nen den Käu­fer auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.
  2. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Käu­fer gilt deut­sches Recht unter Aus­schluss der Vor­schrif­ten des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf.

XII. Maß­ge­ben­de Fassung

In Zwei­fels­fäl­len ist die deut­sche Fas­sung die­ser All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen maßgebend.

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Fas­sung 06/2013

I. Ver­trags­in­halt und Vertragsabschluß

  1. Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für alle — auch zukünf­ti­gen — Bestel­lun­gen von Waren und Dienst­leis­tun­gen und deren Abwick­lung durch den Lie­fe­ran­ten. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von die­sen Ein­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Lie­fe­ran­ten erken­nen wir nicht an, es sei denn, in die­sen Ein­kaufs­be­din­gun­gen oder in dem Ver­trag mit dem Lie­fe­ran­ten ist etwas ande­res bestimmt. Neh­men wir die Ware ohne aus­drück­li­chen Wider­spruch ent­ge­gen, so kann hier­aus in kei­nem Fall abge­lei­tet wer­den, wir hät­ten die Bedin­gun­gen des Lie­fe­ran­ten anerkannt.
  2. Die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unterneh­mern, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Abs.1 BGB.
  3. Wer­den für eine bestimm­te Bestel­lung beson­de­re, von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Bedin­gun­gen ver­ein­bart, so gel­ten die­se All­ge­mei­nen Ein­kaufs­be­din­gun­gen nach­ran­gig und ergänzend.
  4. Die Erstel­lung von Ange­bo­ten ist für uns kos­ten­los und unverbindlich.

II. Prei­se

Die ver­ein­bar­ten Prei­se ver­ste­hen sich frei der von uns ange­ge­be­nen Em­pfangsstelle ein­schließ­lich Fracht‑, Ver­pa­ckungs- und Neben­kos­ten. Bei unfrei­er Lie­fe­rung über­neh­men wir nur die güns­tigs­ten Fracht­kos­ten, es sei denn, wir haben eine beson­de­re Art der Ver­sen­dung vorgeschrieben.

III. Zah­lung

  1. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, gel­ten fol­gen­de Zahlungsbedin­gungen: Rech­nun­gen beglei­chen wir ent­we­der inner­halb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skon­to oder bin­nen 30 Tagen ohne Abzug. Sind die Zah­lungs­be­din­gun­gen des Lie­fe­ran­ten für uns güns­ti­ger, gel­ten diese.
  2. Zah­lungs- und Skon­to­fris­ten lau­fen ab Rech­nungs­ein­gang, jedoch nicht vor Ein­gang der Ware bzw. bei Leis­tun­gen nicht vor deren Abnah­me und, sofern Doku­men­ta­tio­nen oder ähn­li­che Unter­la­gen zum Leis­tungs­um­fang gehö­ren, nicht vor deren ver­trags­ge­mä­ßer Über­ga­be an uns.
  3. Zah­lun­gen erfol­gen mit­tels Scheck oder Bank­über­wei­sung. Die Zah­lung ist recht­zei­tig, wenn der Scheck am Fäl­lig­keits­tag per Post abge­sandt bzw. die Über­wei­sung am Fäl­lig­keits­ta­ge bei der Bank in Auf­trag gege­ben wurde.
  4. Auf­rech­nungs- und Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen uns im gesetz­li­chen Umfang zu.
  5. Fäl­lig­keits­zin­sen kön­nen nicht gefor­dert wer­den. In jedem Fall sind wir berech­tigt, einen gerin­ge­ren Ver­zugs­scha­den als vom Ver­käu­fer gefor­dert nachzuweisen.

IV. Lie­fer­zei­ten

  1. Ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne und ‑fris­ten sind ver­bind­lich. Eine dro­hen­de Lie­fer­ver­zö­ge­rung ist uns unver­züg­lich mitzuteilen.
  2. Im Fal­le des Lie­fer­ver­zugs ste­hen uns die gesetz­li­chen Ansprü­che zu. Ins­be­son­de­re sind wir berech­tigt, nach frucht­lo­sem Ablauf einer ange­messenen Nach­frist Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu verlangen.
  3. Die vor­be­halt­lo­se Annah­me der ver­spä­te­ten Lie­fe­rung oder Leis­tung ent­hält kei­nen Ver­zicht auf die uns wegen der ver­spä­te­ten Lie­fe­rung oder Leis­tung zuste­hen­den Ersatz­an­sprü­che oder eine evtl. ver­wirk­te Vertrags­strafe; dies gilt bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung des von uns geschul­de­ten Ent­gelts für die betrof­fe­ne Lie­fe­rung oder Leistung.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Bezüg­lich der Eigen­tums­vor­be­halts­rech­te des Lie­fe­ran­ten gel­ten des­sen Bedin­gun­gen mit der Maß­ga­be, dass das Eigen­tum an der Ware mit ihrer Bezah­lung auf uns über­geht und dem­entspre­chend die Erwei­te­rungs­for­men des soge­nann­ten Kon­to­kor­rent- und Kon­zern­vor­be­hal­tes nicht gelten.
  2. Auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts kann der Ver­käu­fer die Ware nur her­aus­ver­lan­gen, wenn er vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten ist.

VI. Aus­füh­rung der Lie­fe­run­gen und Gefahrübergang

  1. Der Lie­fe­rant trägt die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung, auch bei „fran­ko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Über­ga­be der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teil­lie­fe­run­gen bedür­fen unse­rer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen sind nur im han­dels­üb­li­chen Rah­men gestattet.
  4. Ver­pa­ckungs­kos­ten trägt der Lie­fe­rant, falls nicht schrift­lich etwas ande­res ver­ein­bart wur­de. Tra­gen wir im Ein­zel­fall die Kos­ten der Ver­pa­ckung, so ist uns die­se bil­ligst zu berech­nen. Die Rück­nah­me­pflich­ten rich­ten sich nach der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung vom 21.08.1998.

VII. Erklä­run­gen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Lie­fe­rant Erklä­run­gen über die Ursprungs­ei­gen­schaft der ver­kauf­ten Ware abgibt, gilt folgendes:

  1. Der Lie­fe­rant ver­pflich­tet sich, die Über­prü­fung der Ursprungs­nach­wei­se durch die Zoll­ver­wal­tung zu ermög­li­chen und sowohl die dazu not­wen­di­gen Aus­künf­te zu ertei­len als auch even­tu­ell erfor­der­li­che Bestä­ti­gun­gen beizubringen.
  2. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, den Scha­den zu erset­zen, der dadurch ent­steht, dass der erklär­te Ursprung infol­ge feh­ler­haf­ter Beschei­ni­gung oder feh­len­der Nach­prü­fungs­mög­lich­keit von der zustän­di­gen Behör­de nicht aner­kannt wird, es sei denn, der Lie­fe­rant hat die­se Fol­gen nicht zu vertreten.

VIII. Haf­tung für Män­gel und Verjährung

  1. Der Ver­käu­fer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechts­män­geln zu ver­schaf­fen. Er hat ins­be­son­de­re dafür ein­zu­ste­hen, dass sei­ne Lieferun­gen und Leis­tun­gen den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik und den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Eigen­schaf­ten, Nor­men sowie den Sicherheits‑, Arbeitsschutz‑, Unfall­ver­hü­tungs- und sons­ti­gen Vor­schrif­ten entsprechen.
  2. Unse­re Waren­ein­gangs­prü­fung beschränkt sich auf äußer­lich erkenn­ba­re Trans­port­schä­den sowie auf die Fest­stel­lung der Ein­hal­tung von Men­ge und Iden­ti­tät der bestell­ten Waren min­des­tens anhand der Lie­fer­pa­pie­re. Dabei fest­ge­stell­te Bean­stan­dun­gen wer­den unver­züg­lich ange­zeigt. Der Ver­käu­fer muss sein Qua­li­täts­ma­nage­ment­sys­tem und sei­ne Qualitätssicherungs­maßnahmen auf die­se redu­zier­te Waren­ein­gangs­prü­fung ausrichten.
  3. Män­gel­an­zei­gen sind recht­zei­tig, wenn sie inner­halb von 10 Arbeits­ta­gen bei dem Ver­käu­fer ein­ge­hen. Die Frist für die Män­gel­an­zei­ge beginnt mit dem Zeit­punkt, an dem wir — oder im Fall des Stre­cken­ge­schäfts unse­re Abneh­mer — den Man­gel fest­ge­stellt haben oder hät­ten fest­stel­len müssen.
  4. Hat die Ware einen Sach­man­gel, so ste­hen uns die gesetz­li­chen Rech­te nach unse­rer Wahl zu. Wir kön­nen vom Ver­käu­fer Ersatz der Aufwen­dungen ver­lan­gen, die wir im Ver­hält­nis zu unse­rem Abneh­mer zu tra­gen haben, wenn der Man­gel bereits beim Über­gang der Gefahr auf uns vor­han­den war. Zu den vom Lie­fe­ran­ten nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstat­ten­den Nach­er­fül­lungs­kos­ten zäh­len auch die Kos­ten zum Auf­fin­den des Man­gels sowie Sortierkosten.
  5. Bei Gefahr im Ver­zug sind wir berech­tigt, nach ent­spre­chen­der Anzei­ge an den Ver­käu­fer Män­gel­be­sei­ti­gung auf Kos­ten des Ver­käu­fers selbst vorzunehmen.
  6. Unse­re Män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren 36 Mona­te nach Gefahr­über­gang. Sie begin­nen mit der recht­zei­ti­gen Män­gel­an­zei­ge im Sin­ne der vor­ste­hen­den Nr. 2. Die Män­gel­haf­tung des Ver­käu­fers endet jedoch in jedem Fall zehn Jah­re nach Ablie­fe­rung der Ware. Die­se Beschrän­kung gilt nicht, sofern unse­re Ansprü­che auf Tat­sa­chen beru­hen, die der Ver­käu­fer kann­te oder über die er nicht in Unkennt­nis hat sein kön­nen und die er uns nicht offen­bart hat.
  7. Der Lie­fe­rant tritt uns bereits jetzt — erfül­lungs­hal­ber — alle Ansprü­che ab, die ihm gegen sei­ne Vor­lie­fe­ran­ten aus Anlass oder im Zusam­men­hang mit der Lie­fe­rung man­gel­haf­ter Waren oder sol­cher Waren zuste­hen, denen garan­tier­te Eigen­schaf­ten feh­len. Er wird uns zur Gel­tend­ma­chung sol­cher Ansprü­che sämt­li­che hier­für erfor­der­li­chen Unter­la­gen aushändigen.

IX. Pro­dukt­haf­tung und Rückruf

  1. Für den Fall, dass wir auf­grund gesetz­li­cher Pro­dukt­haf­tung in Anspruch genom­men wer­den, ist der Lie­fe­rant ver­pflich­tet, uns von der­ar­ti­gen Ansprü­chen frei zu stel­len, sofern und soweit der Scha­den durch einen Feh­ler des vom Lie­fe­ran­ten gelie­fer­ten Ver­trags­ge­gen­stan­des ver­ur­sacht wor­den ist. In den Fäl­len ver­schul­dens­ab­hän­gi­ger Haf­tung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lie­fe­ran­ten ein Ver­schul­den trifft. Die Frei­stellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Pflicht­ver­let­zung unse­rer­seits beruht. Sofern die Scha­densursache im Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Lie­fe­ran­ten liegt, trägt er inso­weit die Beweis­last. Der Lie­fe­rant über­nimmt in die­sen Fäl­len alle Kos­ten und Auf­wen­dun­gen, ein­schließ­lich der Kos­ten einer etwa­igen Rechts­verfolgung oder Rück­ruf­ak­ti­on. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Be­stimmungen. Etwa­ige wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.
  2. Der Lie­fe­rant ist ver­pflich­tet, stets eine Pro­dukt­haft­pflicht-Ver­si­che­rung mit einer aus­rei­chen­den Min­dest­de­ckungs­sum­me von 5 Mio. € pro Per­so­nen- bzw. Sach­scha­den zu unterhalten.

X. Werk­zeu­ge, Model­le, Zeich­nun­gen und ande­re Unterlagen

  1. Von uns bei­gestell­te oder für uns ange­fer­tig­te Stof­fe, Spe­zi­al­ver­pa­ckun­gen, Werk­zeu­ge, Model­le, Zeich­nun­gen und ande­re Unter­la­gen blei­ben unser Eigen­tum und dür­fen aus­schließ­lich zur Aus­füh­rung unse­rer Auf­trä­ge ver­wendet wer­den. Sie dür­fen Drit­ten ohne unse­re Zustim­mung nicht zugäng­lich gemacht wer­den und sind bis auf Wider­ruf, längs­tens jedoch zwei Jah­re nach dem letz­ten Ein­satz, ord­nungs­ge­mäß auf­zu­be­wah­ren und uns danach auszuhändigen.
  2. Die Anfer­ti­gung sowie die Be- und Ver­ar­bei­tung sol­cher Werk­zeu­ge, Model­le, Zeich­nun­gen und ande­rer Unter­la­gen, die der Lie­fe­rant in unse­rem Auf­trag fer­tigt, erfol­gen für uns als Her­stel­ler mit der Fol­ge, dass wir hier­an Eigen­tum erwerben.

XI. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

  1. Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung ist, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, unser Betrieb.
  2. Gerichts­stand ist der Sitz unse­rer Haupt­nie­der­las­sung. Wir kön­nen den Lie­fe­ran­ten auch an sei­nem Gerichts­stand sowie an dem Gerichts­stand unse­rer han­dels­re­gis­ter­lich ein­ge­tra­ge­nen Zweig­nie­der­las­sung ver­kla­gen, mit der der Ver­trag geschlos­sen wurde.
  3. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Lie­fe­ran­ten gilt in Ergän­zung zu die­sen Bedin­gun­gen deut­sches Recht unter Ein­be­zie­hung der Vor­schrif­ten des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11.04.1980 über den inter­na­tio­na­len Waren­kauf (CISG).

XII. Maß­ge­ben­de Fassung

In Zwei­fels­fäl­len ist die deut­sche Fas­sung die­ser All­ge­mei­nen Einkaufsbe­dingungen maßgebend.